Für Vermieter ist die Frage zur E-Rechnungspflicht nicht einfach mit Ja oder Nein zu beantworten. Es hängt davon ab, was du vermietest und an wen du rechnest.
Wohnraumvermietung: In der Regel nicht betroffen
Die Vermietung von Wohnräumen ist nach Paragraph 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Steuerfreie Umsätze sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Wenn du also ausschließlich Wohnungen an Privatpersonen vermietest, bist du nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.
Gewerbliche Vermietung: Betroffen!
Wenn du Gewerbeflächen (Büros, Läden, Lager) an Unternehmen vermietest und dafür Umsatzsteuer berechnest (Option nach Paragraph 9 UStG), gilt die E-Rechnungspflicht. Deine Mietrechnungen an Unternehmen müssen ab 2027/2028 als E-Rechnungen ausgestellt werden.
Hausverwaltungen: Beides möglich
Hausverwaltungen, die Leistungen an Eigentümer-Gemeinschaften oder Unternehmen erbringen, stellen steuerpflichtige Rechnungen aus. Diese fallen unter die E-Rechnungspflicht. Rechnungen an Privatpersonen (einzelne Wohnungseigentümer) hingegen nicht unbedingt.
Betriebskostenabrechnungen
Betriebskostenabrechnungen an Privatmieter sind in der Regel keine E-Rechnungspflicht-Fälle. Betriebskostenabrechnungen an gewerbliche Mieter (die als Unternehmen handeln) können unter die Pflicht fallen.
Was sollten Vermieter jetzt tun?
- Prüfe, ob du steuerpflichtige Vermietermieteinnahmen hast (Gewerbeimmobilien)
- Stelle sicher, dass du E-Rechnungen von Handwerkern und Dienstleistern empfangen kannst (Pflicht seit Januar 2025)
- Bei Unsicherheit: Steuerberater fragen
Ratgeber: E-Rechnungspflicht Ratgeber. Ausnahmen: Alle Ausnahmen 2027.

Experte für E-Rechnungspflicht und Buchhaltungssoftware für Freelancer und KMU in Deutschland. Betreibt eRechnungGuide.de seit 2025 als unabhängige Informations- und Vergleichsplattform.
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