E-Rechnung für Vermieter und Hausverwaltungen 2027

Für Vermieter ist die Frage zur E-Rechnungspflicht nicht einfach mit Ja oder Nein zu beantworten. Es hängt davon ab, was du vermietest und an wen du rechnest.

Wohnraumvermietung: In der Regel nicht betroffen

Die Vermietung von Wohnräumen ist nach Paragraph 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Steuerfreie Umsätze sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Wenn du also ausschließlich Wohnungen an Privatpersonen vermietest, bist du nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.

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Gewerbliche Vermietung: Betroffen!

Wenn du Gewerbeflächen (Büros, Läden, Lager) an Unternehmen vermietest und dafür Umsatzsteuer berechnest (Option nach Paragraph 9 UStG), gilt die E-Rechnungspflicht. Deine Mietrechnungen an Unternehmen müssen ab 2027/2028 als E-Rechnungen ausgestellt werden.

Hausverwaltungen: Beides möglich

Hausverwaltungen, die Leistungen an Eigentümer-Gemeinschaften oder Unternehmen erbringen, stellen steuerpflichtige Rechnungen aus. Diese fallen unter die E-Rechnungspflicht. Rechnungen an Privatpersonen (einzelne Wohnungseigentümer) hingegen nicht unbedingt.

Betriebskostenabrechnungen

Betriebskostenabrechnungen an Privatmieter sind in der Regel keine E-Rechnungspflicht-Fälle. Betriebskostenabrechnungen an gewerbliche Mieter (die als Unternehmen handeln) können unter die Pflicht fallen.

Was sollten Vermieter jetzt tun?

  1. Prüfe, ob du steuerpflichtige Vermietermieteinnahmen hast (Gewerbeimmobilien)
  2. Stelle sicher, dass du E-Rechnungen von Handwerkern und Dienstleistern empfangen kannst (Pflicht seit Januar 2025)
  3. Bei Unsicherheit: Steuerberater fragen

Ratgeber: E-Rechnungspflicht Ratgeber. Ausnahmen: Alle Ausnahmen 2027.

Laurits Holm Hoppe
Laurits Holm Hoppe
Gründer, eRechnungGuide.de

Experte für E-Rechnungspflicht und Buchhaltungssoftware für Freelancer und KMU in Deutschland. Betreibt eRechnungGuide.de seit 2025 als unabhängige Informations- und Vergleichsplattform.

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