Fuer Vermieter ist die Frage zur E-Rechnungspflicht nicht einfach mit Ja oder Nein zu beantworten. Es haengt davon ab, was du vermietest und an wen du rechnest.
Wohnraumvermietung: In der Regel nicht betroffen
Die Vermietung von Wohnraeumen ist nach Paragraph 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Steuerfreie Umsaetze sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Wenn du also ausschliesslich Wohnungen an Privatpersonen vermietest, bist du nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.
Gewerbliche Vermietung: Betroffen!
Wenn du Gewerbeflaechen (Bueros, Laeden, Lager) an Unternehmen vermietest und dafuer Umsatzsteuer berechnest (Option nach Paragraph 9 UStG), gilt die E-Rechnungspflicht. Deine Mietrechnungen an Unternehmen muessen ab 2027/2028 als E-Rechnungen ausgestellt werden.
Hausverwaltungen: Beides moeglich
Hausverwaltungen, die Leistungen an Eigentuemer-Gemeinschaften oder Unternehmen erbringen, stellen steuerpflichtige Rechnungen aus. Diese fallen unter die E-Rechnungspflicht. Rechnungen an Privatpersonen (einzelne Wohnungseigentuemer) hingegen nicht unbedingt.
Betriebskostenabrechnungen
Betriebskostenabrechnungen an Privatmieter sind in der Regel keine E-Rechnungspflicht-Faelle. Betriebskostenabrechnungen an gewerbliche Mieter (die als Unternehmen handeln) koennen unter die Pflicht fallen.
Was sollten Vermieter jetzt tun?
- Pruefe, ob du steuerpflichtige Vermietermieteinnahmen hast (Gewerbeimmobilien)
- Stelle sicher, dass du E-Rechnungen von Handwerkern und Dienstleistern empfangen kannst (Pflicht seit Januar 2025)
- Bei Unsicherheit: Steuerberater fragen
Ratgeber: E-Rechnungspflicht Ratgeber. Ausnahmen: Alle Ausnahmen 2027.