E-Rechnung fuer Vermieter und Hausverwaltungen 2027

Fuer Vermieter ist die Frage zur E-Rechnungspflicht nicht einfach mit Ja oder Nein zu beantworten. Es haengt davon ab, was du vermietest und an wen du rechnest.

Wohnraumvermietung: In der Regel nicht betroffen

Die Vermietung von Wohnraeumen ist nach Paragraph 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Steuerfreie Umsaetze sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Wenn du also ausschliesslich Wohnungen an Privatpersonen vermietest, bist du nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.

E-Rechnung-Software: sevdesk erstellt XRechnung und ZUGFeRD automatisch — 14 Tage kostenlos testen. Kostenlos starten →

Gewerbliche Vermietung: Betroffen!

Wenn du Gewerbeflaechen (Bueros, Laeden, Lager) an Unternehmen vermietest und dafuer Umsatzsteuer berechnest (Option nach Paragraph 9 UStG), gilt die E-Rechnungspflicht. Deine Mietrechnungen an Unternehmen muessen ab 2027/2028 als E-Rechnungen ausgestellt werden.

Hausverwaltungen: Beides moeglich

Hausverwaltungen, die Leistungen an Eigentuemer-Gemeinschaften oder Unternehmen erbringen, stellen steuerpflichtige Rechnungen aus. Diese fallen unter die E-Rechnungspflicht. Rechnungen an Privatpersonen (einzelne Wohnungseigentuemer) hingegen nicht unbedingt.

Betriebskostenabrechnungen

Betriebskostenabrechnungen an Privatmieter sind in der Regel keine E-Rechnungspflicht-Faelle. Betriebskostenabrechnungen an gewerbliche Mieter (die als Unternehmen handeln) koennen unter die Pflicht fallen.

Was sollten Vermieter jetzt tun?

  1. Pruefe, ob du steuerpflichtige Vermietermieteinnahmen hast (Gewerbeimmobilien)
  2. Stelle sicher, dass du E-Rechnungen von Handwerkern und Dienstleistern empfangen kannst (Pflicht seit Januar 2025)
  3. Bei Unsicherheit: Steuerberater fragen

Ratgeber: E-Rechnungspflicht Ratgeber. Ausnahmen: Alle Ausnahmen 2027.